BETRIEBLICHE VORSORGE FÜR IHRE MITARBEITER

NEU: DER VERPFLICHTENDE ARBEITGEBERZUSCHUSS.
GENAU HINSEHEN KANN SICH JETZT LOHNEN.

Wandelt der Arbeitnehmer einen Teil seines Lohns in eine betriebliche Altersvorsorge um (Entgeltumwandlung), so wird dies vom Staat gefördert. Neben der steuerlichen Förderung existiert auch die  Sozialversicherungsfreiheit der Aufwendungen in der allgemeinen Rentenversicherung. Entsprechend der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) von 4% beträgt diese in Deutschland 268 Euro pro Monat.  Vorteile ergeben sich dabei für beide Parteien im Beschäftigungsverhältnis: die Abgaben zur Sozialversicherung sparen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen.

DER VERPFLICHTENDE ARBEITGEBERZUSCHUSS

Künftig erfolgt ein Zuschuss des Arbeitgebers in pauschalisierter Form in Höhe von 15% des umgewandelten Entgelts (§ 1a Abs. 1a BetrAVG), soweit der Arbeitgeber wegen der Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Dies gilt nur für die versicherungsförmigen Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. Ausdrücklich nicht gilt die Zuschusspflicht in den Durchführungswegen Direktzusage und Unterstützungskasse.

Die Regelung gilt für alle neuen Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die ab dem 01.01.2019 geschlossen werden. Für bereits bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen gilt der Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15% erst ab dem 01.01.2022. Wie für die Entgeltumwandlung gilt auch für den Arbeitgeberzuschuss die sofortige Unverfallbarkeit (§ 1b Abs. 5 BetrAVG).

Wird eine Entgeltumwandlung, die bereits vor 2019 geschlossen wurde, im kommenden Jahr zum neuen Arbeitgeber übertragen, besteht nach gängiger Meinung die Zuschusspflicht erst ab 2022. Erfolgt die Mitnahme zum neuen Arbeitgeber mittels des Übertragungswerts, führt diese zu einer Neuzusage mit Zuschusspflicht ab 2019. (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BetrAVG)

„SPITZE“ BERECHNUNG ODER PAUSCHALER ZUSCHUSS?

Die Verpflichtung zum Arbeitgeberzuschuss ist dann gegeben, wenn der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge tatsächlich einspart. Wenn der Arbeitnehmer Entgelt oberhalb der BBG umwandelt, werden keine Sozialversicherungsbeiträge eingespart. Demzufolge gibt  es auch keine Verpflichtung zum Arbeitgeberzuschuss.

Anders ist es, wenn Entgelt zwischen der BBG in der gesetzlichen Krankenversicherung und der BBG in der gesetzlichen Rentenversicherung umgewandelt wird. Hier kann der Arbeitgeber „spitz“ abrechnen, also die tatsächlich angefallene Kosten berechnen. Für jeden einzelnen Arbeitnehmer abzurechnen ist jedoch sehr verwaltungsaufwändig.

Ob Arbeitgeber, die bereits einen Zuschuss zur bAV gewähren, aufgrund von Sozialversicherungsersparnis zusätzlich einen Beitrag leisten müssen, ist strittig. Ziel des Gesetzgebers war es in erster Linie, dass der Arbeitgeber die Versorgung seiner Arbeitnehmer erhöht. Gleichzeitig sollte ein Korrektiv für die Beitragspflicht zur Kranken- und Rentenversicherung der Rentner geschaffen werden, statt Ersparnisse einzubehalten.

GLEICHBLEIBENDER GESAMTBEITRAG UND BERECHNUNG DES ARBEITGEBERZUSCHUSSES

Es gibt Versicherungsverträge, bei denen eine Anpassung der Zuschusshöhe nicht möglich ist – hier kommt ein Neuabschluss in  Betracht. Denkbar ist es aber auch, dass der Betrag, der an die Versorgungseinrichtung abzuführen ist,  konstant bestehen bleibt und der Arbeitnehmer seine Entgeltumwandlung soweit reduziert, dass der Gesamtbeitrag unverändert ist.

Hier zwei Beispiele, wie dies vonstattengehen könnte:

  • Möglichkeit 1: Werden bisher 100 € des Arbeitslohns umgewandelt, kann eine Reduzierung der Umwandlung auf 86,96 € vorgenommen werden. Der fehlende Betrag entspricht dann genau den 15 %, die der Arbeitgeber zahlt.
  • Möglichkeit 2: Die Umwandlung wird auf 85 Euro reduziert und der Arbeitgeber leistet 15 Euro Zuschuss, damit man die ursprünglichen 100 € der Umwandlung wieder erreicht. Damit wird jedoch ein höherer Zuschuss auf den Umwandlungsbetrag von 85 Euro erbracht, nämlich 17,64% – also mehr als die gesetzlich geforderten 15%.

MESSEN SIE NICHT MIT ZWEIERLEI MASS BEI DER BA

Es wird angeraten, alle Mitarbeiter mit einer bestehenden Entgeltumwandlung und Mitarbeiter, die sich neu für eine betriebliche Altersvorsorge entscheiden,  einheitlich zu behandeln und den Zuschuss für bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen auch schon ab 2019 zu gewähren – andernfalls läuft man Gefahr, dass sich Mitarbeiter ungerecht behandelt fühlen.

FAZIT:

  1. Ab dem 01. Januar 2019 greift der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung für neu abgeschlossene Verträge, für bereits bestehende ab dem 01. Januar 2022.
  2. Eine pauschale Weitergabe von 15% der Ersparnis ist dabei deutlich verwaltungsärmer als die Abrechnung für jeden einzelnen Arbeitnehmer. Soll der Gesamtbetrag gleich bleiben, ist genau zu dokumentieren, in welcher Höhe der Zuschuss gewährt werden soll.
  3. Vor dem Hintergrund der ab dem Jahr 2019 greifenden gesetzlichen Verpflichtungen empfehlen wir Ihnen, bestehende Versorgungsordnungen auf eine mögliche Anrechnung bereits gewährter Zuschüsse zeitnah zu prüfen bzw. diese ggf. anzupassen. Dabei unterstützen wir Sie natürlich gerne!