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28.03.2018:
Wann haften Hauseigentümer für Schäden am Nachbarhaus?

Bei einer Dachreparatur durch einen beauftragten Handwerker bricht plötzlich Feuer aus. Wenn der Brand auch auf das Nebenhaus übergeht und dieses beschädigt, bestehen oft Unklarheiten über die Haftung. Ein aktuelles BGH-Urteil zum nachbarrechtlichen Ausgleich verschafft jetzt Klarheit.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem vielbeachteten Urteil vom 09.02.2018 (V ZR 311/16) bekräftigt, dass Hauseigentümer auf der Grundlage des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs für unverschuldete Brandschäden am Nachbarhaus haften müssen.

Was steckt dahinter?

Voraussetzung für diesen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch (geregelt in §  906 Abs. 2. S. 2 BGB) ist eine rechtswidrige Einwirkung durch Grob- oder Feinimmissionen, die von einem Grundstück auf ein anderes ausgeht und Schäden verursacht. Grobimmissionen umfassen zum Beispiel Brände, Explosionen oder austretendes Leitungswasser. Zu den Feinimmissionen zählen unter anderem Staub und Gerüche, aber auch Baumwurzeln, die unterirdisch das Nachbargrundstück erobern und dort das Abwasserrohr beschädigen.

Im Gegensatz zu dem im deliktischen Schadenersatzrecht geltenden Verschuldensprinzip setzt der nachbarrechtliche Ausgleich kein Verschulden voraus. Es ist also lediglich ein Ersatzanspruch in Anwendung des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB möglich, in Juristenkreisen auch „Störerhaftung“ genannt.

Zahlt die Haftpflichtversicherung für derartige Schadenansprüche?

Der BGH hat zu diesem Thema mit einem Grundsatzurteil aus dem Jahr 1999 (AZ: V ZR 377/98) ebenfalls bereits Stellung bezogen. Er hat festgestellt, dass der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch einem Schadenersatzanspruch nach Ziffer A1-3 AVB (damals § 1 AHB) gleichsteht. Im Klartext: Es besteht Versicherungsschutz für Ausgleichsansprüche auf Schadenersatz im Sinne der „Störerhaftung“ über die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung – vorbehaltlich der Einzelfallprüfung.

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